Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietaggregate der Firma RST Energysystems GmbH

 

  1. Haftungsbeschränkung

Der Kunde bestätigt hiermit, dass alle Erdungs- und Schutzmaßnahmen vom kundenseitigen Fachpersonal durchgeführt wurden.

Die Fa. RST übernimmt keinerlei Haftung an Personen und Gerätschaften!

 

  1. Mietzeit / Mietdauer

Das Mietverhältnis beginnt mit der Übergabe des Mietaggregats an den Mieter, spätestens an dem in den besonderen Bedingungen festgesetzten Tag, sofern der Vermieter den Mietgegenstand zur Übergabe bereitgestellt hat. Gerät der Vermieter aus von ihm zu vertretenden Gründen in Lieferverzug, kann der Mieter ohne Setzung einer Nachfrist, jedoch unter Verzicht auf jeglichen Schadenersatz vom Mietvertrag zurücktreten.

Das Mietverhältnis beginnt an dem in den besonderen Bedingungen festgesetzten Tag, frühestens mit dem Eintreffen des Mietaggregates am Bestimmungsort.

 

  1. Kündigung der Mietvereinbarung

Vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigen Gründen aufgelöst werden, insbesondere wenn

 

  1. a) der Mieter mit der Bezahlung des Mietzinses in Verzug gerät und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung der Vertragsauflösung seinen Verpflichtungen bin in 14 Tagen nicht nachkommt,

 

  1. b) erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand oder eines Teiles desselben gemacht wird, oder wenn der Mieter den Mietgegenstand vereinbarungswidrig oder nicht sachgemäß einsetzt,

 

  1. c) Wartung und Pflege des Mietgegenstandes vernachlässigt wird,

 

  1. d) ohne Einwilligung des Vermieters einem Dritten Rechte, welcher Art auch immer am Mietgegenstand eingeräumt werden,

 

  1. e) der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters den Standort des Mietgegenstandes ändert,

 

  1. f) über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren einschl. eines Zahlungsplanverfahrens eröffnet oder die Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

 

Etwaige, sich aus der vorzeitigen Vertragsauflösung ergebende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

 

Bei unbestimmter und auch bei bestimmt vereinbarter Mietdauer darf der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung einer dreißigtägigen Frist mittels eingeschriebenen Briefes kündigen. Im letzteren Falle sind die bis zum Kündigungstermin fälligen Mieten voll und die in die Zeit zwischen Kündigungstermin und ursprünglich vereinbartem Mietende fallenden Mieten mit einem 30%igen Abschlag zu bezahlen.

 

Bei zufälligem Untergang, Untergang durch höhere Gewalt und Totalschaden endet das Mietverhältnis ohne Kündigung oder Auflösungserklärung sofort mit dem Eintritt des Ereignisses. Der Mieter hat dem Vermieter vom Ereignis umgehend schriftlich zu verständigen.

 

  1. Sonstige Leistungen

Für eventuell notwendige sonstige Leistungen, wie Beistellen von Bedienungspersonal sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen.

 

  1. Miete und Zahlung

Die Zahlung des Mietpreises hat innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum mit gesetzlichen Zahlungsmitteln in den Geschäftsräumen des Vermieters oder durch Überweisung des fälligen Betrages auf das Bankkonto des Vermieters zu erfolgen. Wenn 14 Tage nach dem Rechnungsdatum keine vollständige Zahlung erfolgt ist, ist der Mieter von Rechts wegen in Verzug. Ab dem Datum an dem der Mieter in Verzug gerät, schuldet er Verzugszinsen über den fälligen Betrag in Höhe von 1 % pro Monat, wobei ein Monatsteil als vollen Monat angerechnet wird.
Die Zahlung hat ohne Abzug oder Aufrechnung zu erfolgen, soweit die Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Vermieter anerkannt sind. In diesem Umfang ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

Die vom Mieter geleisteten Zahlungen dienen jeweils zuerst zur Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten und erst dann zur Begleichung der am längsten offen stehenden fälligen Rechnungen, auch wenn der Mieter angeben sollte, dass die Zahlung sich auf eine spätere Rechnung bezieht.
Der Vermieter ist berechtigt, zwischenzeitlich Rechnungen auszustellen.

Der Mietpreis versteht sich ohne MwSt., Transport-, Service- und Wartungskosten und entspricht im Übrigen dem jeweils geltenden Preisverzeichnis des Vermieters.

Wenn die Mietsache länger als die vereinbarte Anzahl der Stunden pro Tag oder Woche genutzt wird, hat der Mieter den Vermieter davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, und er schuldet dem Vermieter sodann einen entsprechenden höheren Mietpreis gemäß dem jeweils geltenden Preisverzeichnis des Vermieters.
Wenn der Mieter mit der Erfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen in Verzug gerät, ist der Vermieter berechtigt, sich die Mietsache jederzeit zurückzuholen, und alle berechtigterweise aufgewendeten außergerichtlichen Inkassokosten gehen sodann auf Rechnung des Mieters.

 

Der Mieter schuldet auf jeden Fall:

– über die ersten € 3.000,00 15 %

– über den Mehrbetrag bis € 6.000,00 10 %

– über den Mehrbetrag bis € 15.000,00 8 %

– über den Mehrbetrag bis € 60.000,00 5 %

– über den Mehrbetrag 3 %

Wenn der Vermieter nachweist, dass er berechtigterweise höhere Kosten hat aufwenden müssen, sind diese ebenfalls vom Mieter zu erstatten.

Ein Vertrag zwischen den Parteien kommt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Vermieters, durch die Unterzeichnung des Vertrages durch die Parteien oder dadurch zustande, dass der Vermieter die tatsächliche Erfüllung des Vertrages in Angriff genommen hat.

 

  1. Stilliegezeit

Erwartet der Mieter die Nichtverwendung des Mietstromaggregates wegen Betriebsurlaubes oder saisonaler Betriebseinstellung von mehr als acht aufeinander folgenden Tagen, steht es ihm frei, vom Vermieter die Vorschreibung einer Stilliegemiete für die Dauer des Betriebsstillstandes zu verlangen. Das Verlangen ist mittels eingeschriebenen Briefes spätestens dreißig Tage vor dem Beginn des Betriebsstillstandes unter Angabe dessen Dauer zu erklären. Der Tag der Aufgabe der Erklärung zur Post gilt als erster Tag der Frist.

 

Die Stilliegemiete beträgt 75 % der ursprünglich auf die Dauer des Betriebsstillstandes vereinbarten Miete.

 

  1. Übernahme des Gegenstandes bei An- beziehungsweise Rücklieferung, Mängelrüge

Der Vermieter übergibt den Mietgegenstand in seiner Betriebsstätte. Dem Mieter steht es frei, sich vom Zustand des Mietgegenstandes vor der Übergabe selbst oder durch einen Sachverständigen auf eigene Kosten zu überzeugen. Vorgefundene Mängel sind dem Vermieter vor der Übergabe zu melden.

 

Der Vermieter haftet für keinen bestimmten Zustand und keine bestimmte Benutzbarkeit des Mietgegenstandes. Für etwa erforderliche behördliche Betriebs- Transport- oder Aufstellungsgenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu sorgen.

 

Der Mietgegenstand ist in gutem, gebrauchsfähigem, gereinigtem Zustand in der Betriebsstätte des Vermieters zurückzustellen. Etwaige Mängel und Beschädigungen sind vor der Rückgabe in einem gemeinsamen Zustandsbericht festzuhalten. Entdeckt der Vermieter Mängel oder Schäden nach der Rücknahme des Mietgegenstandes, sind diese dem Mieter umgehend schriftlich bekannt zu geben.

 

Etwaige Mängel und Beschädigungen, die nicht durch den gewöhnlichen Gebrauch des Mietgegenstandes bedungen sind, sind sofort vom Mieter auf dessen Kosten zu beheben, andernfalls der Vermieter dies zu Lasten des Mieters durchführen lassen kann.

 

  1. Transportkosten und -schäden

Sämtliche Kosten für Transporte des Mietgegenstandes ab dem Übergabe-Ort sind vom Mieter zu tragen.
Transportschäden gehen zu Lasten des Mieters.

 

  1. Pflichten des Mieters
    a) Der Mieter darf den Mietgegenstand nur an dem Ort und nur für die Arbeiten einsetzen, die vertraglich vorgesehen sind. Eine Weitergabe an Dritte, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.

    b)
    Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Er hat für die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege sowie für die fachgemäße Instandhaltung des Gerätes auf eigene Kosten zu sorgen. Auftretende Schäden sind ungeachtet der vorstehenden Pflichten unverzüglich dem Vermieter bekannt zu geben
     

    c) Der Mieter hat die geforderten Maschinenberichte unter Verwendung der Formulare des Vermieters pünktlich vorzulegen. 

    d) Der Mieter hat die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen zu tragen. 

    e) Vor Abänderung am Mietgegenstand ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen. Der Mieter ist verpflichtet, auf Wunsch des Vermieters, den Originalzustand des Gerätes wiederherzustellen oder die hierfür erforderlichen Kosten zu übernehmen. 

    f) Die Nichtbenützung des Mietgegenstandes aus welchem Grunde immer, außer während einer vereinbarten Stilliegezeit, enthebt den Mieter nicht von der Bezahlung der vollen Miete und der Einhaltung aller übrigen Vertragspflichten. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf eine Mietenreduktion oder Mietenbefreiung aus den in § 1096 ABGB genannten Gründen. 

    g) Über Wunsch des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand für die Dauer des Mietverhältnisses zugunsten des Vermieters ordnungsgemäß und ausreichend gegen sämtliche Risiken, insbesondere auch Haftpflichtschäden, zu versichern. 

  2. Kontrollrecht

Der Vermieter ist berechtigt, die Einhaltung des Vertrages durch den Mieter, insbesondere hinsichtlich Benützungsart und Dauer sowie Instandhaltung und Wartung des Mietgegenstandes jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen. Der Mieter hat den Vermieter oder dessen Bevollmächtigten jederzeit Zutritt zum Mietgegenstand zu gewähren.

 

  1. Haftung
    a) Der Mieter haftet für Beschädigung, Verlust und Untergang des Mietgegenstandes während der Mietdauer, ohne Rücksicht darauf, ob dies durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen, durch beigestelltes Personal oder Dritte verursacht worden ist.

Die Haftung erstreckt sich auch auf zufälligen Untergang sowie unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, Streik und dergleichen.
Für Abnützung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauches haftet der Mieter nicht.

b) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter Schad- und klaglos zu halten, wenn er aus Schadenereignissen, die im Zusammenhang mit dem angemieteten Mietgegenstand stehen, von dritten Personen zur Haftung herangezogen wird.

c) Im Falle des Verlustes oder Unterganges (Totalschaden im Sinne des Versicherungsrechtes) des Mietgegenstandes ist dieser durch einen gleichwertigen zu ersetzen    oder eine Barentschädigung in Höhe des Zeitwertes gemäß der geltenden österreichischen Baugeräteliste zu leisten.

Das ohne unnötigen Aufschub auszuübende Wahlrecht zwischen Ersatzgerät und Barentschädigung liegt beim Vermieter, wobei beim Ersatzgerät erforderlichenfalls ein Wertausgleich stattfindet.

Die Ersatzleistung ist binnen acht Tagen nach Ausübung des Wahlrechtes durch den Vermieter fällig. Die Zahlung eines allfälligen Wertausgleiches hat mit Übergabe des Ersatzgerätes zu erfolgen.

d) Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderer gesetzlicher Bestimmung abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden gegenüber Unternehmern sowie Rückersatzpflichten sind ausgeschlossen. Der Mieter ist verpflichtet, diesen Haftungs- und Regressausschluss auch mit seinem weiteren  Vertragspartner zu vereinbaren, sowie diesen die Verpflichtung aufzuerlegen, ihrerseits dafür zu sorgen, dass ein derartiger Haftungs- und Regressausschluss in weiterer Folge und mit Wirkung für uns auch mit deren Geschäftspartnern vertraglich festgehalten wird.

Die Geltendmachung von Haftungs-, Auskunfts- oder Regressbegehren ist unter genauer Angabe des Schadens, des haftungsbegründenden Sachverhaltes einschl. des Nachweises, dass der Schaden verursachende Gegenstand von uns stammt, schriftlich an unsere Geschäftsleitung zu richten.

 

  1. Personal

Allfälliges vom Vermieter beigestelltes Personal untersteht dem Mieter in arbeitsorganisatorischer und disziplinärer Hinsicht und gilt als dessen Erfüllungshilfe.

Soweit der Vermieter bei Krankheit, Urlaub oder Kündigung des beigestellten Bedienungspersonals während der Mietzeit keinen Ersatz stellen kann, hat der Mieter selbst für geeignetes Ersatzpersonal zu sorgen.

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters. Der Vermieter kann wahlweise den Mieter auch an seinem Standort verklagen.

 

  1. Anwendbares Recht

Es gilt österreichisches Recht.

 

  1. Sonstige Bestimmungen
    a) Die Ausübung des Rückhaltungsrechtes steht dem Mieter nicht zu.b) Der Mieter sorgt dafür, dass die am Mietgegenstand angebrachten Beschriftungen und Kennzeichen (Eigentümerschild, Herkunftsbezeichnung, Gerätenummer) unbeschädigt und gut sichtbar bleiben.c) Jede Aufrechnung von allfälligen Forderungen des Mieters gegen die Forderungen des Vermieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.

    d) Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

Der Mieter hat die AGB gelesen und akzeptiert!